§ 3b Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch
Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe Abschnitt römisch zwei a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe
Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.