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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 0 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

In forceOfficial text

ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

StF: BGBl. Nr. 140/1973 (NR: GP XIII RV 136 AB 262 S. 27. BR: S. 310. )

Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auszubauen und das gegenseitige Verständnis zwischen dem österreichischen und dem rumänischen Volk zu vertiefen, vereinbaren auf Grundlage der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität, ihrer nationalen Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten die in diesem Abkommen festgelegte kulturelle Zusammenarbeit.

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. XXI vorgesehenen Notenwechsels am 27. November 1972 in Kraft getreten.

Nachdem das am 17. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welches also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972