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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 18 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn

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Jeder der Vertragschließenden Parteien wird im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung und Veröffentlichung von literarischen, musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken des anderen Landes ermutigen.