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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 18 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn

En vigueurTexte officiel

Jeder der Vertragschließenden Parteien wird im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung und Veröffentlichung von literarischen, musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken des anderen Landes ermutigen.