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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 24 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der schriftlichen Prüfung

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

In forceOfficial text

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.

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  • In Kraft seit 2017-04-21