Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 24 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der schriftlichen Prüfung
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-04-21