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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 33 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der schriftlichen Prüfung

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

In forceOfficial text

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-04-21