Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 33 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der schriftlichen Prüfung
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-04-21