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Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 7 Grundsätze für land- und forstwirtschaftÜbertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.