Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 7 Grundsätze für land- und forstwirtschaftÜbertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes
Artikel I Artikel römisch eins
Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.