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Abkommen über kulturelle und wissenschaf · Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

§ 19 Abkommen über kulturelle und wissenschaf

Artikel 19

In forceOfficial text

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.