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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

§ 6 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens, der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder.