Teilnahme Österreichs am ASTP 3 · Teilnahme Österreichs am ASTP 3
§ 3 Teilnahme Österreichs am ASTP 3
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung leistet zu den bei der Durchführung des ASTP 3 entstehenden Kosten einen Beitrag nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.