Teilnahme Österreichs am ASTP 3 · Teilnahme Österreichs am ASTP 3
§ 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3
Artikel 4
Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.