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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 5 SchVGBezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.