SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 5 SchVGBezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.