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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 6 SchVGZusammensetzung einer Landesschülervertretung

2. ABSCHNITT Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung

In forceOfficial text

(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen

1. Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

2. Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und

3. Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-01-01