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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 53 StudFGStudienbeihilfe während Auslandsstudien

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

In forceOfficial text

Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-09-01