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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 54 StudFGBeihilfe für ein Auslandsstudium

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

In forceOfficial text

(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-09-01