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Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 3 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

–

Eisenbahnen

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Schiffahrt

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Luftfahrt

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Straßenbau

–

Telekommunikation

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Energieversorgung

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Wasserwirtschaft

(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.