Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 3 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
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Eisenbahnen
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Schiffahrt
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Luftfahrt
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Straßenbau
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Telekommunikation
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Energieversorgung
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Wasserwirtschaft
(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.