Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 4 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe
Artikel 4
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.