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FHG · Fachhochschulgesetz

§ 20 FHGUngültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

3. Abschnitt Studienrechtliche Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

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  • In Kraft seit 2024-07-01