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FHG · Fachhochschulgesetz

§ 20 FHGUngültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

3. Abschnitt Studienrechtliche Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-01