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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Sch · Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

§ 10 Wahl der Vertreter der Lehrer in den SchKandidaten

2. Abschnitt Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

In forceOfficial text

(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen (Anm.: richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.