§ 9 Wahl der Vertreter der Lehrer in den SchWahltermin
2. Abschnitt Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden.