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SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 60 SchUG-BKVHandlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

13. ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen

In forceOfficial text

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-12-23