SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 60 SchUG-BKVHandlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden
13. ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-12-23