SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 67 SchUG-BKVFreiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
14. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-09-01