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SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 67 SchUG-BKVFreiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

14. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-09-01