SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 68 SchUG-BKVSchlußbestimmungen
14. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.