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BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

§ 16 BSEOGArbeitnehmervertretung

6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.