BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 17 BSEOGPersonenbezogene Bezeichnungen
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.