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Einrichtung einer Dokumentations- und In · Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

§ 10 Einrichtung einer Dokumentations- und InBesondere Berichtslegungspflichten

In forceOfficial text

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.

(2) Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-09-01