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Einrichtung einer Dokumentations- und In · Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

§ 11 Einrichtung einer Dokumentations- und InGeheimhaltung

In forceOfficial text

Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-09-01