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Einrichtung einer Dokumentations- und In · Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

§ 12 Einrichtung einer Dokumentations- und InBefreiung von Gebühren und Abgaben

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Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher Art.