Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 5 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 5

In forceOfficial text

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.

(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:

1. Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

2. Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;

3. Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;

4. Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.

(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.