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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 6 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;

2. Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;

3. Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;

4. Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;

5. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;

6. Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.