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ApoG · Apothekengesetz

§ 55 ApoGVerfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters

Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.

In forceOfficial text

(1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.

(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-03-29