§ 56 ApoGVerfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.
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- In Kraft seit 2024-03-29
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.