§ 14 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 14. Paragraph 14,
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.
Das Verbot des § 12 des Gesetzes, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im Sterbehaus zu veranstalten, hat auch bei Abdominaltyphus oder Ruhr (Dysenterie) Platz zu greifen.