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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank · Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

§ 15 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 15. Paragraph 15,

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.

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Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des § 8 hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.