§ 15 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 15. Paragraph 15,
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.
Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des § 8 hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.