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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 4 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 4

Kapitel III Kapitel römisch drei Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

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Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.