Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 4 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 4
Kapitel III Kapitel römisch drei Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.