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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 6 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 6

Kapitel III Kapitel römisch drei Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

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Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.