Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 6 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 6
Kapitel III Kapitel römisch drei Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft
Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.