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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 7 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 7

Kapitel III Kapitel römisch drei Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

ДействуетОфициальный текст

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegen die Organisation nicht nachkommt, oder unter anderen außerordentlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter Bedingungen, die sie für angemessen hält, die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste, auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspendieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt, diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienste wiederherzustellen.