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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 6 WRG 1959Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.

ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer

In forceOfficial text

(1) Für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

(2) Die Errichtung von Überfuhranlagen bedarf unbeschadet einer sonst erforderlichen Genehmigung auch der wasserrechtlichen Bewilligung, insofern es sich um Anlagen der im § 38 bezeichneten Art handelt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-08-11