Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AMG · Arzneimittelgesetz

§ 73 AMGPflichten

VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Pharmareferent

In forceOfficial text

(1) Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 15 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.

(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß § 75a unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-01-02