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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 73 AMGPflichten

VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Pharmareferent

En vigueurTexte officiel

(1) Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 15 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.

(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß § 75a unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2006-01-02