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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 87 AMG

XIV. ABSCHNITT römisch vierzehn. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-08-09